FAQ – Die häufigsten Fragen
Einspeisetarif
E1 Erste Energie ist eine Marke der First Energy AG Niederlassung Österreich.
E1 Erste Energie steht für nachhaltigen Strom aus 100% österreicherischer Wasserkraft und schadstoffarmes Gas. Entscheiden Sie sich für 0% CO2, 0% Atomstrom und wechseln Sie jetzt zu E1 Erste Energie.
Rund um den Wechsel zu E1 Erste Energie
Indem Sie sich in nur 5 Schritten Online anmelden. Nehmen Sie sich gerade mal 3 Minuten Zeit um zu ihrem neuen innovativem Energiepartner zu wechseln.
Ihre Adresse und die Zählpunktbezeichnung/en.
Die Zählpunktbezeichnung finden Sie auf Ihrer letzten Energierechnung.
Ja, selbstverständlich.
Der Wechselprozess dauert im Schnitt drei Wochen. Bei einem Neueinzug sogar nur eine Woche.
Die Kündigungsformalitäten übernehmen wir für Sie. Für Sie entsteht also keinerlei adminstrativer Aufwand.
Sie erhalten nach der Online-Anmeldung per E-Mail eine Anmeldebestätigung. Nachdem wir die Daten geprüft haben, erhalten Sie wiederum per E-Mail eine Auftragsbestätigung mit allen relevanten rechtlichen Unterlagen. Danach werden Sie über das Aufschaltungsdatum sowie über den Teilzahlungsbetrag informiert.
Nein, der Wechsel ist für Sie kostenlos.
Sie erhalten in Zukunft die Rechnung für Energie- und Netzkosten direkt von uns zugetellt. Sie bleiben jedoch bei Ihrem bisherigen Netzbetreiber Kunde, der nach wie vor die Zählerablesung vornimmt.
Bei unkorrekten Daten wird der Energiepartner-Wechsel erschwert. Falls Ihre Daten nicht mit den des Netzbetreibers übereinstimmen, werden wir mit Ihnen in Kontakt treten. Um eine Verzögerung oder sogar ein Abbruch des Wechsel zu verhindern, bitten wir Sie die Daten korrekt zu übermitteln. Am Besten orientieren Sie sich an den Daten der letzten Energierechnung.
Die Zählpunktbezeichnung ist die eindeutige Identifizierung des Zählers. Diee 33-stellige Ziffer ist nötig, damit der Energiepartner-Wechsel ohne Probleme durchgeführt werden kann. Die korrekte Zählpunktbezeichnung finden Sie auf Ihrer letzten Energierechnung.
Nein, Sie bemerken den Wechsel nicht und werden jederzeit Energie haben.
Nach wie vor Ihr lokaler Netzbetreiber.
Rund um Teilzahlungsbeträge und Abrechnung
Ja, wir stellen Ihnen eine Gesamtrechnung mit den Energiekosten, Netzkosten, Steuern und Abgaben zu, so dass Sie nur eine Rechnung pro Zählpunktbezeichnung erhalten. Einfach und unkompliziert.
Der Teilzahlungsbetrag wird monatlich anhand des Vorjahresverbrauches und des Tarifpreises von E1 errechnet.
Der Netzbetreiber liest zum Wechselstichtag den Zähler ab oder aber er macht eine Schätzung. Aufgrund dieser Basis errechnen wir den Teilzahlungsbetrag. Sind Sie mit den Teilzahlungsbetrag nicht einverstanden, dann melden Sie sich einfach telefonisch oder per E-Mail (info@erste-energie.at) bei uns. Zusammen finden wir ein Lösung.
Sie können Ihre Teilzahlungsbeträge sowie Abrechnungen mittels dem einfachen SEPA-Lastschrift oder Rechnung begleichen. Die Zahlungsweisen können Sie jederzeit anpassen, indem Sie sich bei uns melden. Die SEPA-Lastschriften erfolgen jeweils Anfang Monat. Falls eine SEPA-Lastschrift nicht möglich ist, erhalten Sie einen Zahlschein zugestellt. Allfällige Rücklastschriftgebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Nein, das müssen Sie nicht. Die Ablesung nimmt der örtliche Netzbetreiber einmal pro Jahr vor.
Die Jahresabrechnung erhalten Sie einmal pro Jahr, je nach dem wann Ihr Zählerstand vom örtlichen Netzbetreiber abgelesen wird. Dabei werden Ihre Teilzahlungsbeträge den effektiven Kosten von Energie, Netz, Abgaben und Steuern gegenübergestellt und verrechnet.
Bitte melden Sie sich telefonisch oder per E-Mail. Gerne helfen wir Ihnen das Problem zu lösen.
Das Guthaben wird Ihnen, falls uns Ihre Bankdaten vorliegen, überwiesen. Bitte melden Sie sich bitte bei uns, falls Ihre Bankdaten uns nicht bekannt sind.
Wenn Sie das möchten, dann übersenden wir gerne alle Informationen an Ihre E-Mail-Adresse. Sie können sich bei der Anmeldung entscheiden ob Sie die Korrespondenz per E-Mail oder per Post erhalten möchten.
Rund um den Vertrag mit E1 Erste Energie
Diese finden Sie hier.
Die Kündigung übernehmen wir für Sie. Für Sie entsteht also keinerlei adminstrativer Aufwand.
Sie können Ihren Vertrag nach 12 Monate Vertragslaufzeit jederzeit innert 14 Tagen kündigen.
Sie haben eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Annahme des Vertrages unsererseits. Wir werden Sie jedoch per Brief/E-Mail über Ihre Rechte informieren.
Ja, die Vertragsbindung beträgt 12 Monate.
Sie profitieren vom selben Preis während 24 Monaten - auch wenn der Marktpreis steigt, wird Ihr Preis nicht angepasst.
Stromkostenzuschuss
Bei Begriffe meinen dasselbe. Im Gesetzt wird von Stromkostenzuschuss (SKZ) gesprochen und politisch/medial wurde der Begriff Stromkostenbremse geprägt. Bei E1 Erste Energie sprechen wir vom Stromkostenzuschuss.
Der Stromkostenzuschuss ist eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Er soll den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegenwirken und gleichzeitig Anreiz zum Stromsparen setzen. Er hilft schnell und unbürokratisch. Gleichzeitig wirkt er direkt inflationsreduzierend. Menschen mit hohem Einkommen verbrauchen in der Regel mehr Strom. Sie bezahlen für den Verbrauch, der über 2.900 kWh (Kilowattstunden) hinausgeht, den Marktpreis.
Der Stromkostenzuschuss entlastet einen Haushalt um bis zu 870 Euro pro Jahr. Die Bundesregierung in Österreich stellt dafür in Summe 3-4 Mrd. Euro bereit, abhängig von der Preisentwicklung. Der Stromkostenzuschuss wird ab 1. Dezember 2022 direkt auf den Stromrechnungen wirksam und gilt bis zum 30. Juni 2024.
Den Stromkostenzuschuss erhalten natürliche Personen, die für einen Haushalts-Zählpunkt einen aufrechten Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben.
Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten den Stromkostenzuschuss:
H0 (Haushalt)
HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Das standardisierte Lastprofil beschreibt das Abnahmeverhalten der einzelnen Verbraucherinnen und Verbraucher. Es zeigt also an, zu welchen Zeiten mehr bzw. weniger Strom verbraucht wird. Kleinere Verbraucherinnen und Verbraucher werden zu bestimmten Gruppen zusammengefasst. Für das typische Verhalten der Gruppe wird ein Lastprofil als Standard erstellt, das dann auf alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die solch einem Standardlastprofil zugeordnet sind, angewendet wird. Die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber.
Vereine oder Betriebe sind vom Stromkostenzuschuss ausgenommen. Für diese greift der Energiekostenzuschuss, der über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden kann.
Pro Haushalts-Zählpunkt wird maximal ein Grundkontingent von 2.900 Kilowattstunden (kWh) gefördert. Das sind rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden. Als unterer Schwellenwert, ab dem der Stromkostenzuschuss greift, werden 10 Cent pro kWh angenommen, das entspricht etwa dem Vorkrisen-Niveau. Der obere Schwellenwert liegt bei 40 Cent pro kWh. Ab diesem Wert steigt die Höhe des Stromkostenzuschusses nicht mehr an – pro kWh werden also maximal 30 Cent Zuschuss gewährt. Die Werte sind jeweils als Nettopreise zu verstehen. Die Umsatzsteuer ist vom Stromkostenzuschuss nicht umfasst.
Als Beispiel: Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten bis zu einem Verbrauch von 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Bei einem Energiepreis von 40 Cent netto pro kWh übernimmt der Bund 30 Cent pro kWh. Bei 45 Cent sind es ebenfalls 30 Cent, weil maximal die Differenz zwischen 10 und 40 Cent bezuschusst wird. Die Umsatzsteuer ist jeweils für den Nettobetrag vor Abzug des Stromkostenzuschusses zu berechnen.
Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z.B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z.B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt). Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Die Gesamtkosten für Strom setzen sich aus mehreren Teilen zusammen: Energiepreis in Cent/kWh, Netzentgelte (Systemnutzungsentgelte) sowie Steuern und Abgaben. Der Stromkostenzuschuss wirkt für den Energiepreis. Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten ebenfalls den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.
Das Gesetz (Stromkostenzuschussgesetz) wurde im Oktober 2022 im Parlament beschlossen. Der Förderzeitraum beginnt mit 1.Dezember 2022 und endet am 30. Juni 2024. Der Stromkostenzuschuss greift automatisch, Sie müssen dafür nichts tun.
Die geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) beträgt 2.900 Kilowattstunden. Insgesamt wird durch die Laufzeit der Maßnahme von 578 Tagen ein Kontingent von fast 4.600 Kilowattstunden gefördert.
Ab 1. Dezember 2022 kommt der vergünstigte Preis direkt bei der nächsten Rechnung an. Der Zuschuss durch den Stromkostenzuschuss wird auf den Rechnungen der E1 Erste Energie immer separat ausgewiesen.
Das hängt von der Tarifmodus (Festtarif oder Floater) ab und von den Rückerstattungsgeschwindigkeit vom Staat Österreich an unser Unternehmen. Bei E1 Erste Energie sind wir immer bemüht, die Teilzahlungsbeträge möglichst gering für unsere Kunden zu halten. Sollten wir unseren Ausgleich schnell erhalten, werden wir auch den Effekt des Stromkostenzuschusses in der Berechnung des Teilzahlungsbetrages berücksichtigen.
Der Stromkostenzuschuss ist auf jeder Rechnung deutlich gekennzeichnet, sofern Sie Anspruch aufgrund Ihres Lastprofil darauf haben.
Sie bekommen den Zuschuss für jeden Zählpunkt, dem ein begünstigtes standardisiertes Lastprofil (H0, HA, HF) zugeordnet wurde.
Wir haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss der Stromkostenzuschuss auf Zählpunkte abstellen, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird der Stromkostenzuschuss einmal gewährt.
Nein, sie müssen – außer dem Abschluss eines neuen Vertrages – nichts unternehmen. Der Stromkostenzuschuss wird automatisch bei uns für Sie wirksam. Bei ihrem vorherigen Lieferanten erhalten sie den Stromkostenzuschuss bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses. Eine Mitnahme von nicht verbrauchten Kilowattstunden (kWh) ist nicht möglich. Die tagesgenaue Abrechnung für den Vertragszeitraum erfolgt, indem das jährlich maximal zur Verfügung stehende Grundkontingent in der Höhe von 2.900 kWh durch 365 dividiert wird. So ergibt sich ein tagesweise aliquotiertes Kontingent von 7,95 kWh pro Tag.
Gefördert wird ein Grundbedarf von maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr. Wenn der maximale Zuschuss von 30 Cent pro kWh für diese Menge voll ausgeschöpft werden muss, weil der Haushalt vor Inkrafttreten der Maßnahme einen hohen Energiepreis zu zahlen hatte, erspart sich ein Haushalt also bis zu 870 Euro im Jahr. Unsere Kundinnen und Kunden haben meistens das Glück, bislang zu einem günstigeren Preis Strom bezogen zu haben, womit der Betrag in absoluten Zahlen geringer ist. Grund dafür ist, dass der Stromkostenzuschuss ein Instrument zur Entlastung ist. Jene Personen, die erfreulicherweise weniger stark von den steigenden Energiepreisen belastet wurden, müssen weniger stark entlastet werden.
Haushalte, an deren Adresse mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister (ZMR) hauptgemeldet sind, sollen auf Antrag ein Zusatzkontingent erhalten. Die Details zum Zusatzkontingent werden aktuell vom Finanzministerium erarbeitet.
Zusätzlich können die Stromkosten auch immer gesenkt werden, indem der Energieverbrauch verringert wird. Einfache Tipps zum Energiesparen (ohne oder mit nur geringen Investitionen), finden Sie auf mission11.at.
Pro kWh werden maximal 30 Cent gefördert. Sollte der Energiepreis z.B. 45 Cent pro Kilowattstunde (kWh) betragen, wird der maximale Zuschuss von 30 Cent auf der Rechnung abgezogen – die kWh aus der geförderten Strommenge kostet dann also 15 Cent.
Um die derzeitige Krise zu bewältigen, müssen wir Energie sparen. Das kann nicht gelingen, wenn alle Haushalte unverändert viel Strom verbrauchen wie vor der Krise. Deshalb kann die geförderte Energiemenge nur unter dem bisherigen durchschnittlichen Jahresbedarf liegen. Die 2.900 geförderten Kilowattstunden (kWh) pro Jahr stellen also zwei Dinge sicher: Ein großer Teil des Grundbedarfs an Strom wird abgedeckt, gleichzeitig kann mit reduziertem Stromverbrauch viel Geld gespart werden.
Der Stromkostenzuschuss wird nur bis zum tatsächlichen Verbrauch geleistet. D.h. wenn jemand nur 1.200 kWh verbraucht, werden auch nur 1.200 kWh bezuschusst.
Die Obergrenze von 30 Cent soll verhindern, dass Stromanbieter die Preise einfach willkürlich anheben können, weil die Differenz ohnehin aus dem Budget gefördert wird. Das ist nicht der Sinn der Sache. Der Zuschuss soll die Menschen in Österreich direkt unterstützen, sich die Stromrechnung besser leisten zu können.
Energiekostengutschein
Aufgrund der Teuerungen, die maßgeblich von den steigenden Energiepreisen getrieben sind, hat die Bundesregierung beschlossen, einen einmaligen Zuschuss zur Abfederung der Auswirkungen der Teuerungen in Höhe von 150 Euro zu gewähren.
Jedem Haushalt, der in Österreich einen Hauptwohnsitz hat, wird automatisiert ein Gutschein zugeschickt.
Der Energiekostenausgleich in Höhe von 150 Euro wird von der Jahresrechnung des Stromlieferanten abgezogen.
Der Energiekostenausgleich wird über eine Gutschrift abgewickelt. Dieser wird jedem Haushalt mit Hauptwohnsitz in Österreich zugesendet. Durch die Rücksendung bzw. Bestätigung auf einem Online-Portal wird die datenschutzrechtliche Zustimmung und somit bei vorliegendem Anspruch der Energiekostenausgleich gewährt.
Sie sind von einer Förderung ausgeschlossen, wenn Sie keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, keine Stromrechnung bezahlen, oder mehr als ein Einkommen in der Höhe der (zweifachen) ASVG-Höchstbemessungsgrundlage beziehen.
Die Gutschriften werden ab April versendet und können somit auch ab diesem Zeitpunkt von der Jahresabrechnung abgezogen werden. Davor sind technische und rechtliche Vorbereitungsarbeiten noch notwendig.
Die Gutschrift können Sie online auf einer zentralen Webseite oder per Post einlösen. Die Website und die Postanschrift werden auf dem Gutschein ersichtlich sein.
Der Betrag wird bei Ihrer nächsten Jahresabrechnung abgezogen.
Die höheren Energiekosten finden sich in der Regel noch nicht auf den aktuell laufen Vorschreibungen. Die höheren Preise werden somit erst bei der Jahresabrechnung berücksichtigt – durch den Energiekostenausgleich ist sichergestellt, dass die Entlastung damit genau dann erfolgt, wenn auch die höheren Preise spürbar werden.
Nein, er gilt dann einfach bei der nächsten Abrechnung.
Ja, die Maßnahmen der Bundesregierung für die Abfederung der Teuerung sind sozial gestaffelt. Für die am meisten Betroffenen gibt es in Summe 450 Euro.
Wenn Sie den Gutschein einlösen, ohne anspruchsberechtigt zu sein, ist das nicht zulässig und stellt einen Förderbetrug dar. Sie müssen nicht nur die 150 Euro zurückzahlen, sondern haben auch mit rechtlichen Folgen zu rechnen.
Ja, ist es. Durch die Lösung mittels Gutschein ist sichergestellt, dass keine sensiblen Daten an private Unternehmen übermittelt werden.
Für alle Fragen dieser Art wenden Sie sich bitte direkt an die Servicehotline des Bundes unter 050 233 798.